in der Neufassung gem. Beschluss Unternehmerparlament vom 29. September 2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Wir für Segeberg e. V.“ Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Kiel unter der Nr. VR 5565 KI eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Segeberg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Bad Segeberg nebst Umgebung interessierten Kräfte die Anziehungskraft der Stadt Bad Segeberg nebst Umgebung zu stärken.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb, Formen und Pflichten der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen und ihren Wohnsitz bzw. Betriebsstätte im Kreis Segeberg haben.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft. Ein abgelehnter Aufnahmeantrag bedarf keiner Begründung.
- Der Verein kann ordentliche und Fördermitglieder haben. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
- Ordentliche Mitglieder sind Personen, die ein Unternehmen betreiben. Ordentliche Mitglieder können auch öffentlich rechtliche Körperschaften sowie Vereine und Verbände werden. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt und haben die im Rahmen der Satzung getroffenen Beschlüsse und Entscheidungen mitzutragen, durchzuführen und übertragene Aufgaben auszuführen.
- Fördermitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördermitglieder können auch Personen werden, die keinen unternehmerischen Zweck verfolgen.
- Die Mitglieder (ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder) sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern. Die Mitglieder haben insbesondere die Satzung einzuhalten und den Beitrag pünktlich zu zahlen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder – bei natürlichen Personen – durch den Tod des Mitglieds.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 30.06. oder 31.12. eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.
- Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. In der zweiten Mahnung ist unter Fristsetzung dem Mitglied der Ausschluss anzudrohen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist das Mitglied von dem Vorstand anzuhören. Der Beschluss des Vorstandes ist nur einstimmig möglich und ist schriftlich zu begründen. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 5 Beiträge
- Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten. Bei Aufnahme in den Verein ist einmalig eine Aufnahmegebühr zu leisten.
- Die Höhe des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr beschließt das Unternehmerparlament (Mitgliederversammlung).
- Der Jahresbeitrag ist in zwei Raten zum 15.01. und 15.07. eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- das Unternehmerparlament (Mitgliederversammlung),
- der Vorstand,
- die Kassenprüfer.
§ 7 Das Unternehmerparlament (Mitgliederversammlung)
- Das Unternehmerparlament ist das oberste Organ des Vereins.
- Das Unternehmerparlament ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen – spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres – vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Das Unternehmerparlament ist einzuberufen, wenn es von 1/3 aller Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
- Dem Unternehmerparlament sind folgende Aufgaben vorbehalten.
- Wahl und Abwahl des 1. Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters,
- Wahl und Abwahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl und Abwahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Haushaltsplans des Vorstands,
- Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer,
- Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
- Verabschiedung des Haushaltsplans,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
- Das Unternehmerparlament wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen des Vorstands kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
- Jedes ordnungsgemäß einberufene Unternehmerparlament ist beschlussfähig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
- Ordentliche Mitglieder haben je eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Verhinderung können ordentliche Mitglieder ihr Stimmrecht mittels einer dem Vorstand vorzulegenden schriftlichen Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen.
- Über die Beschlüsse des Unternehmerparlaments ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- den Ressortleitern für die Ressorts
- Projektkoordination
- Mitgliederbetreuung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Politik/Stadt
- Vorstand können nur natürliche Personen werden und nur solche, die ordentliche Mitglieder oder Organe bzw. leitende Angestellte von ordentlichen Mitgliedern sind.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse des Unternehmerparlaments.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als 1/2 anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben.
- Vorbereitung und Einberufung des Unternehmerparlaments,
- Durchführung der Beschlüsse des Unternehmerparlaments,
- Vorbereitung und Vorlage des Haushaltsplans und des Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Organisation und Durchführung von Projekten,
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplans Personal einstellen oder Aufträge erteilen.
§ 10 Die Kassenprüfer
Das Unternehmerparlament wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben nach Beendigung des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Bericht anzufertigen und dem Unternehmerparlament zu berichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss des Unternehmerparlaments. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitgliedern, mindestens aber von 2/3 der ordentlichen Mitglieder.
- Für den Fall, dass nicht 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, kann der Vorstand das
Unternehmerparlament (Mitgliederversammlung) binnen zwei Monaten neu einberufen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf bei der neu einberufenen Versammlung einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. - Im Beschluss über die Auflösung des Vereins ist über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens gesondert zu entscheiden.
Bad Segeberg, 29.09.2016
Marlis Stagat
1. Vorsitzende
Dieter Koep
2. Vorsitzender
Torsten Schwartz
Schatzmeister